(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs dürfen bei Ereignissen nach Artikel 24 Beamte eines Vertragsstaates den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unterstellt werden. Sie können dabei mit der Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben, einschließlich hoheitlicher Befugnisse, betraut werden.
(2) Artikel 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Vertragsstaaten benennen bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden jene Behörden, welche zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel zuständig sind. Diese Benennungen können jederzeit im diplomatischen Wege abgeändert werden.
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