(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Bekämpfung von Straftaten Beamte der Sicherheitsbehörden eines anderen Vertragsstaates zur Unterstützung entsandt und mit polizeilichen Vollzugsaufgaben einschließlich der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betraut werden.
(2) Artikel 19 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
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