(1) Zur Intensivierung der Zusammenarbeit können die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gemeinsame Streifen, gemeinsam besetzte Kontroll-, Auswertungs- und Observationsgruppen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur Kriminalitätsbekämpfung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bilden, in denen Beamte bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates mitwirken.
(2) Dabei können Beamte eines Vertragsstaates durch die Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet, mit polizeilichen Vollzugsaufgaben einschließlich der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betraut werden.
(3) Die Betrauung setzt voraus, dass zwischen den Sicherheitsbehörden der beteiligten Vertragsstaaten Einvernehmen hergestellt wird.
(4) Die nach Absatz 2 und 3 betrauten Beamten dürfen nur unter der Leitung der einsatzführenden Stelle des Vertragsstaates hoheitlich tätig werden, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet. Sie sind dabei an das Recht jenes Vertragsstaates gebunden, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden. Die Maßnahmen der einschreitenden Beamten werden dem Vertragsstaat zugerechnet, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden.
(5) Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur auf Anordnung der Einsatzleitung oder im Falle der Notwehr und der Nothilfe zulässig.
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