(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen sowie Opfern (in der Folge „zu schützende Personen“) nach Maßgabe des nationalen Rechts zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen sowie die Übernahme von zu schützenden Personen einschließlich administrativer, technischer und logistischer Unterstützung.
(3) Zur Regelung der Modalitäten der Zusammenarbeit einschließlich der Kosten bei der Übernahme von zu schützenden Personen schließen die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung gemäß Artikel 57.
(4) Die zu schützenden Personen, die beim ersuchenden Vertragsstaat im Schutzprogramm aufgenommen sind, werden nicht in das Schutzprogramm des ersuchten Vertragsstaates aufgenommen. Bei der Durchführung der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Personen findet das Recht des ersuchten Vertragsstaates entsprechend Anwendung.
(5) Der ersuchende Vertragsstaat trägt für die zu schützenden Personen, sofern erforderlich, die Lebenshaltungskosten und die Kosten der Maßnahmen, um deren Durchführung dieser Vertragsstaat ersucht hat. Der ersuchte Vertragsstaat trägt die Kosten für Personal- und Sachaufwand zum Schutz dieser Personen.
(6) Der ersuchte Vertragsstaat kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information des ersuchenden Vertragsstaates die Zusammenarbeit beenden. Der ersuchende Vertragsstaat hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die zu schützenden Personen zurückzunehmen.
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