(1) Soweit es das jeweilige nationale Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Verhinderung von auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates fortgesetzt werden, wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.
(2) Die Voraussetzungen des Einsatzes verdeckter Ermittler, die Bedingungen unter denen er stattfindet, sowie die Maßgaben für die Verwendung der Ermittlungsergebnisse werden von dem ersuchten Vertragsstaat unter Beachtung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt.
(3) Verdeckte Ermittlungen im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze, die in dem Ersuchen nach Absatz 1 anzugeben sind. Ist bei Stellen des Ersuchens erkennbar, dass sich die verdeckten Ermittlungen über einen bestimmten Zeitraum erstrecken werden, können die verdeckten Ermittlungen zunächst für die Dauer von bis zu einem Monat bewilligt werden. Eine Verlängerung der Bewilligung, die mit einer Abänderung der ursprünglich erteilten Bewilligung verbunden sein kann, ist zulässig. Die voraussichtliche Dauer der verdeckten Ermittlungen ist in dem Ersuchen nach Absatz 1 ebenfalls anzugeben. Die Behörden des ersuchenden Vertragsstaates stimmen sich bei der Vorbereitung des Einsatzes mit den zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaates ab.
(4) Die Leitung des Einsatzes obliegt einem Beamten des ersuchten Vertragsstaates. Das Handeln der Beamten des ersuchenden Vertragsstaates ist dem ersuchten Vertragsstaat zuzurechnen. Der ersuchte Vertragsstaat kann jederzeit die Beendigung der verdeckten Ermittlungen verlangen.
(5) Der ersuchte Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um den ersuchenden Vertragsstaat bei der Durchführung personell, logistisch und technisch zu unterstützen und um die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates während des Einsatzes auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zu schützen.
(6) Zur Absicherung des Einschreitens erforderliche technische Mittel dürfen mitgeführt werden, es sei denn, der ersuchte Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die verdeckten Ermittlungen durchgeführt werden, widerspricht ausdrücklich. Im Übrigen gilt Artikel 14 Absatz 8 lit. f entsprechend.
(7) Kann wegen besonderer Dringlichkeit ein Ersuchen nach Absatz 1 vor dem Grenzübertritt nicht gestellt werden und ist ernsthaft zu befürchten, dass ohne grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen die Identität der eingesetzten Beamten aufgedeckt würde, ist der Einsatz verdeckter Ermittler auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise ohne vorherige Bewilligung zulässig, wenn im Übrigen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 für den Einsatz verdeckter Ermittler auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorliegen. Der Einsatz ist unverzüglich der in Absatz 10 genannten Behörde des anderen Vertragsstaates anzuzeigen. Ein Ersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Einsatz ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Das Tätigwerden des verdeckten Ermittlers hat sich in diesen Fällen auf das zur Aufrechterhaltung der Legende unumgänglich notwendige Maß zu beschränken.
(8) Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes verdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte, unverzüglich schriftlich unterrichtet.
(9) Die Vertragsstaaten können einander verdeckte Ermittler zur Verfügung stellen, die im Auftrag und unter Leitung der zuständigen Behörden des jeweils anderen Vertragsstaates tätig werden.
(10) Das Ersuchen ist an die nationalen Zentralstellen gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu richten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise