(1) Die Vertragsstaaten können nach vorherigem Ersuchen im eigenen Hoheitsgebiet kontrollierte Lieferungen für auslieferungsfähige Straftaten bewilligen, insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld, Diebesgut und bei Hehlerei sowie bei Geldwäscherei, wenn nach Ansicht des ersuchenden Vertragsstaates auf andere Weise die Ermittlung von Auftraggebern und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Artikel 15 Absatz 5 gilt entsprechend. Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.
(2) Wenn von der Ware ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung vom ersuchten Vertragsstaat beschränkt oder abgelehnt.
(3) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter und die Waren hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates weiter begleiten. Sie sind hierbei an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden. Sie haben die Anordnungen der Beamten des ersuchten Vertragsstaates zu befolgen.
(4) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Drittstaat beginnen oder fortgesetzt werden, wird nur stattgegeben, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 vom Drittstaat gewährleistet ist.
(5) Artikel 14 Absatz 8 lit. b, c, e und f gilt entsprechend.
(6) Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind an folgende Behörden zu richten:
– In der Republik Österreich: an den Bundesminister für Inneres oder unter gleichzeitiger Unterrichtung des Bundesministers für Inneres an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Transport beginnt,
– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: an das Bundesamt für Polizei,
– im Fürstentum Liechtenstein: an die Landespolizei.
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