(1) Die Beamten der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates dürfen eine Observation in einem Ermittlungsverfahren wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates fortsetzen, wenn dieser auf Grund eines Ersuchens zugestimmt hat.
(2) Gleiches gilt für eine Observation:
a) einer Person, bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung einer Person beitragen kann, die der Beteiligung an einer auslieferungsfähigen Straftat verdächtig ist,
b) mit dem Ziel der Sicherstellung der Strafvollstreckung,
c) zur Abwehr auslieferungsfähiger Straftaten,
d) um eine bestimmte von einer Person geplante auslieferungsfähige Straftat noch während ihrer Vorbereitung verhindern zu können, oder
e) zur Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität.
(3) Observationen auf Grund einer vorherigen Zustimmung gemäß Absatz 2 lit. c bis e sind nur zulässig,
a) sofern sie nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaates zulässig sind, und
b) soweit ein Ersuchen nicht gemäß Absatz 1 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt werden kann und
c) wenn der Zweck der Observation nicht durch Übernahme der Amtshandlung durch Beamte des ersuchten Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen nach Artikel 19 erreicht werden kann.
(4) Die Zustimmung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet und kann mit Auflagen verbunden werden. Das Überschreiten der Grenze darf auch außerhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen.
(5) Kann wegen besonderer Dringlichkeit eine vorherige Zustimmung nicht beantragt werden, darf eine Observation grenzüberschreitend fortgesetzt werden, sofern der Grenzübertritt unverzüglich der zuständigen Behörde des betroffenen Vertragsstaates mitgeteilt wird. Ein Ersuchen gemäß Absatz 1 ist ohne Verzug nachzureichen.
(6) Jeder Grenzübertritt ist unverzüglich an die Behörde des anderen Vertragsstaates zu melden.
(7) Eine Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie durchgeführt wird, dies verlangt, oder sofern nicht binnen 12 Stunden nach Grenzübertritt eine Zustimmung des ersuchten Vertragsstaates erfolgt.
(8) Allgemeine Voraussetzungen sind:
a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
b) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.
c) Wird die zu observierende Person bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im ersuchten Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat betreten oder deswegen verfolgt, stehen den observierenden Beamten die Befugnisse zu, die sie im Fall der grenzüberschreitenden Nacheile haben.
d) Über jede Observation wird den Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden.
e) Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet die observierenden Beamten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen polizeilichen und gerichtlichen Ermittlungen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet observiert wurde.
f) Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel zur Überwachung von Personen sind im Ersuchen nach Absatz 1 anzuführen.
(9) Zuständige Behörden sind:
a) für Ersuchen nach Absatz 1 und 2:
– in der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres,
– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Bundesamt für Polizei,
– im Fürstentum Liechtenstein: die Landespolizei.
b) für Meldungen nach Absatz 5 und 6:
– in der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres,
– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Kantonspolizei Sankt Gallen oder die Kantonspolizei Graubünden,
– im Fürstentum Liechtenstein: die Landespolizei.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise