(1) Halter- und Fahrzeugdaten aus nationalen Fahrzeugregistern dürfen von den Vertragsstaaten auf Ersuchen übermittelt werden, soweit dies zur
a) Kriminalitätsbekämpfung,
b) Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
c) Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsvorschriften notwendig ist.
(2) Die Vertragsstaaten halten für die Erledigung von Ersuchen, die im nicht automatisierten oder automatisierten Verfahren unter Angabe von Fahrzeugkennzeichen gestellt werden, folgende bei ihnen gespeicherte Daten bereit:
a. Halterdaten:
– bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname und Adresse;
– bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung sowie Adresse.
b. Fahrzeugdaten:
– Kennzeichen und Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifizierungsnummer – VIN);
– Fahrzeugtyp, Marke und Modell.
(3) Der Abruf darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder eines vollständigen Kennzeichens und nach Maßgabe des nationalen Rechts des abrufenden Vertragsstaates erfolgen.
(4) Die Einzelheiten über die zuständigen Behörden und die Ausgestaltung des Verfahrens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einer Durchführungsvereinbarung geregelt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise