Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere:
a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,
b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare veranstalten,
c) grenzüberschreitende Übungen durchführen,
d) Vertreter der anderen Vertragsstaaten als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen sowie
e) Vertretern der anderen Vertragsstaaten die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.
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