Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 7 Absätze 2, 3, 4 und 8 sinngemäß.
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