Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen 7 vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen 8 vom 24. April 1963.
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7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
8 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.
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