(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom Wohnsitz oder der Anwesenheit im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen.
(2) Leistungen eines Vertragsstaates werden auf Antrag des Berechtigten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates gezahlt.
(3) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass Leistungen außerhalb des Gebietes dieses Vertragsstaates gezahlt werden, so werden diese Leistungen, auch wenn sie aufgrund dieses Abkommens gebühren, außerhalb des Gebietes beider Vertragsstaaten gezahlt.
(4) In Bezug auf Australien gilt Folgendes:
a) Absatz 1 gilt nicht für zusätzliche Beträge, Erhöhungen oder Ergänzungen wie Mietenbeihilfe, die australische Pensionisten bei bestimmten zusätzlichen Lebenshaltungskosten unterstützen sollen und die nur zeitlich begrenzt außerhalb Australiens gezahlt werden. Diese Beträge werden außerhalb des Gebiets von Australien nur in dem in den australischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausmaß gezahlt.
b) Absatz 1 gilt nicht für Antragsteller auf Pflegezahlungen, die noch nie Einwohner Australiens gewesen sind.
c) Sofern der Anspruch auf australische Leistungen zeitlich beschränkt ist, bedeuten Verweisungen auf Australien in diesen Beschränkungen auch Verweisungen auf das Gebiet Österreichs.
d) Hätte eine Person nach den australischen Rechtsvorschriften oder nach diesem Abkommen mit Ausnahme der Voraussetzung, im Zeitpunkt der Antragstellung auf diese Leistung Einwohner Australiens und in Australien anwesend zu sein, Anspruch auf eine australische Leistung, und
i) ist diese Person ein Einwohner Australiens oder hat diese Person ihren Wohnsitz im Gebiet Österreichs oder eines dritten Staates, mit dem Australien ein Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit geschlossen hat, das Regelungen betreffend die Zusammenarbeit bei der Leistungsfeststellung enthält; und
ii) ist diese Person in Australien, im Gebiet Österreichs oder dieses dritten Staates anwesend;
so gilt diese Person, sofern sie irgendwann Einwohner Australiens war, für diesen Leistungsantrag als Einwohner Australiens und als in Australien anwesend.
e) Wäre einer Person eine Vollwaisenpension nach den australischen Rechtsvorschriften für eine junge Person zu zahlen, deren einziger überlebender Elternteil gestorben ist, während diese junge Person Einwohner Australiens war, wenn diese Person und diese junge Person Einwohner Australiens wären, so wird diese Pension nach den australischen Rechtsvorschriften auch gezahlt, während diese Person und diese junge Person Einwohner Österreichs sind.
(5) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage.
(6) Die australischen Rechtsvorschriften, die eine Erwerbsunfähigkeitspension für eine nicht schwer behinderte Person vorsehen, auf eine solche Pension anzuwenden sind oder Auswirkungen darauf haben, werden von Absatz 4 Buchstabe d nicht berührt.
(7) Ungeachtet anderer Regelungen in diesem Artikel wird die australische Erwerbsunfähigkeitspension einer nicht schwer behinderten Person, wenn sie sich außerhalb Australiens aufhält, für nicht länger als jenen Zeitraum gezahlt, den die australischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit festlegen.
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