(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten in Österreich und Zeiten als Einwohner Australiens zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten worden sind.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens tritt das vorher in Geltung gestandene Abkommen gemäß Artikel 24 des Abkommens außer Kraft, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt, und Personen die Leistungen aufgrund des vorher in Geltung gestandenen Abkommens erhalten haben, erhalten diese Leistungen aufgrund dieses Abkommens.
(5) Für eine Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
a) Leistungen aufgrund des vorher in Geltung gestandenen Abkommens bezieht; oder
b) Anspruch auf eine Leistung nach Buchstabe a hat und, sofern für eine Leistung eine Antragsstellung erforderlich ist, einen Antrag auf diese Leistung eingereicht hat;
hat keine Bestimmung dieses Abkommens Auswirkungen auf den Anspruch dieser Person auf eine Leistung und den Betrag dieser Leistung.
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