(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen:
a) in Bezug auf Australien:
i) auf die Gesetze, die das Recht über soziale Sicherheit bilden, soweit das Recht die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese anzuwenden ist oder diese berührt:
A) Alterspensionen,
B) Erwerbsunfähigkeitspensionen,
C) Pflegezahlungen,
D) an verwitwete Personen zu zahlende Leistungen, und
E) Vollwaisenpensionen;
ii) nur in Bezug auf Abschnitt II auf das Recht über die Zusatzpension: Superannuation Guarantee (Administration) Act 1992, Superannuation Guarantee Charge Act 1992 und Superannuation Guarantee (Administration) Regulations, unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen die Anwendung dieses Rechts nicht erweitert; und
b) in Bezug auf Österreich:
i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat; und
ii) nur hinsichtlich des Abschnitts II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine zwischen Australien und dritten Vertragsstaaten abgeschlossen Verträge oder anderen internationalen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit.
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