(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger eines Vertragsstaates können Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieses Vertragsstaates erbringen.
(2) Eine aufgrund dieses Abkommens von einem Vertragsstaat zu zahlende Leistung ist von diesem Vertragsstaat ohne Abzüge für Verwaltungskosten zu zahlen.
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