(1) Hat ein österreichischer Träger einen Vorschuss gezahlt und ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften zu gewähren, hat der zuständige australische Träger den als Vorschuss gezahlten Betrag von dieser Nachzahlung einzubehalten und den einbehaltenen Betrag an den österreichischen Träger zu überweisen. Hat ein österreichischer Träger für einen Zeitraum, für den der zuständige australische Träger nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.
(2) Wenn
a) einer Person eine österreichische Leistung gezahlt wird oder einer Person eine solche Leistung in Bezug auf einen vergangenen Zeitraum gebührt;
b) für die Gesamtheit oder einen Teil dieses Zeitraumes dieser Person eine australische Leistung gezahlt wurde; und
c) der Betrag der australischen Leistung gekürzt worden wäre, wenn die österreichische Leistung während dieses Zeitraumes gezahlt worden wäre;
so
d) ist der Betrag der australischen Leistung, der bei laufender Zahlung der österreichischen Leistung im Sinne des Buchstaben a während des vergangenen Zeitraumes nicht gezahlt worden wäre, eine Schuld dieser Person gegenüber dem Commonwealth von Australien; und
e) kann Australien nach den australischen Rechtsvorschriften feststellen, dass der Betrag oder jeder Teil dieser Schuld von den dieser Person gebührenden zukünftigen Zahlungen der australischen Leistung abgezogen wird.
(3) Hat ein österreichischer Träger die Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a noch nicht an die Person gezahlt, so
a) hat der österreichische Träger auf Ersuchen der zuständigen australischen Behörde den zur Begleichung der Schuld im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe d erforderlichen Betrag der Leistung an den zuständigen australischen Träger zu überweisen und den Rest an die Person zu zahlen; und
b) kann ein Differenzbetrag von der zuständigen australischen Behörde nach Absatz 2 Buchstabe e hereingebracht werden.
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