(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 13 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich aufgrund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
(4) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten in Österreich insgesamt nicht zwölf Monate und besteht aufgrund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.
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