Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung haben die Verbindungsstellen so bald wie möglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, der anzuwenden ist, sobald beide Vertragsstaaten die festgelegten technischen Anforderungen erfüllen können.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise