(1) Erhält ein Träger eines Vertragsstaates einen Antrag auf Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so hat dieser Träger oder die Verbindungsstelle alle notwendigen Angaben des Antragstellers, des Versicherten und der Familienangehörigen zu prüfen und den vervollständigten Antrag sowie alle erforderlichen Formulare und Dokumente (entweder als Original in Papierform, als gescanntes Dokument oder als beglaubigte Kopie) der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
(2) In Bezug auf Anträge auf Grund von Invalidität haben die Träger beider Vertragsstaaten einander auch jede ihnen zur Verfügung stehende medizinische Information zu übermitteln.
(3) Für die Durchführung des Artikels 16 des Abkommens haben die Träger beider Vertragsstaaten einander auf Ersuchen die für die Hereinbringung von Überbezügen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Träger beider Vertragsstaaten haben einander die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen.
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