(1) Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach Abschnitt II des Abkommens anwendbar, so haben die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Träger auf Antrag des Dienstgebers eine Bescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten und in der die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird. Die Bescheinigung ist ein Nachweis, dass der Dienstnehmer von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates über die Versicherungspflicht ausgenommen ist. Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit einer Bescheinigung treten die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Träger in direkte Verhandlungen, um die Unklarheiten beizulegen.
(2) Die im Absatz 1 dieses Artikels genannte Bescheinigung wird ausgestellt:
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der australischen Rechtsvorschriften vom Kommissar für Steuern oder dessen autorisierten Bevollmächtigten.
(3) Der Träger eines Vertragsstaates, der die im Absatz 1 dieses Artikels genannte Bescheinigung ausstellt, hat diese Bescheinigung dem Antragsteller und eine Kopie der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
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