(1) Verbindungsstellen nach Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens sind:
in Österreich,
der Hauptverband der Sozialversicherungsträger;
in Australien,
das Ministerium für Sozialdienstleistungen (internationales Programm), ausgenommen für die Zwecke von Abschnitt II des Abkommens (einschließlich der Anwendung von anderen Abschnitten des Abkommens, sofern diese Auswirkungen auf die Anwendung dieses Abschnittes haben), für die die Steuerbehörde zuständig ist.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Verwaltungsvereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den vom Abkommen betroffenen Personen unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter und Verfahren festzulegen.
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