Art. 13 GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN — Doppelbesteuerung – Einkommen und Vermögensteuern samt Protokoll (Island)
Rückverweise
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(5) Wird eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war, im anderen Vertragsstaat ansässig, darf der erstgenannte Staat entsprechend seiner innerstaatlichen Gesetze und ungeachtet des Absatzes 4 Gewinne aus der Veräußerung von Aktien beziehungsweise Rechten an einer Gesellschaft besteuern, insoweit die Gewinne zum Zeitpunkt des Ansässigkeitsverlagerung entstanden sind, wenn diese Aktien beziehungsweise Rechte veräußert werden oder die Person Tatbestände verwirklicht, die zum Verlust des Besteuerungsrechts des erstgenannten Staates führen. Falls der erstgenannte Staat die Veräußerungsgewinne entsprechend dem vorhergehenden Satz besteuert, erkennt der andere Staat – bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns – den vom erstgenannten Staat ermittelten Verkaufspreis als Anschaffungskosten an.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden