Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen Island und der Republik Österreich abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu Artikel 16 Absatz 3
Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.
2. Zu Artikel 25
2.1 Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e) soweit bekannt, den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f) eine Erklärung, dass das Ersuchen mit den Rechts- und Verwaltungspraktiken des ersuchenden Staates vereinbar ist und dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates diese gewünschten Informationen, wenn sie sich im Gebiet des ersuchenden Staates befänden, im Einklang mit den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates oder im Wege der normalen Verwaltungsverfahren einholen könnte, und dass das Ersuchen mit diesem Abkommen vereinbar ist;
g) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
2.2 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 25 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).
2.3 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 Absatz 5 nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf spontaner oder automatischer Basis auszutauschen.
2.4 Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 25 neben den oben angeführten Grundsätzen auch die aus den Kommentaren der OECD abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.
3. Auslegung des Abkommens
Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:
a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;
b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor Inkrafttreten des Abkommens übermittelt worden ist;
d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach Inkrafttreten des Abkommens geeinigt haben.
Der OECD-Kommentar – der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann – stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 1 vom 23. Mai 1969 dar.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 30. Juni 2016, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, isländischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
___________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise