1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
2. Wenn die letzte der beiden Notifikationen gemäß Abs. 1 vor dem 5. Dezember 2016 eintrifft, tritt dieses Abkommen gleichzeitig mit dem Abkommen Schweiz-EU in Kraft. Wenn die letzte der beiden Notifikationen gemäß Abs. 1 am oder nach dem 5. Dezember 2016 eintrifft, tritt dieses Abkommen 30 Tage nach Eintreffen der letzten Notifikation in Kraft und wird ab dem Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-EU vorläufig angewendet.
Geschehen zu Bern, am 11. November 2016, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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