Rückverweise
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
2. Wenn die letzte der beiden Notifikationen gemäß Abs. 1 vor dem 5. Dezember 2016 eintrifft, tritt dieses Abkommen gleichzeitig mit dem Abkommen Schweiz-EU in Kraft. Wenn die letzte der beiden Notifikationen gemäß Abs. 1 am oder nach dem 5. Dezember 2016 eintrifft, tritt dieses Abkommen 30 Tage nach Eintreffen der letzten Notifikation in Kraft und wird ab dem Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-EU vorläufig angewendet.
Geschehen zu Bern, am 11. November 2016, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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