1. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der Durchführung des Quellensteuerabkommens erhalten hat, unterliegen auch nach dessen Aufhebung den Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 32 des Quellensteuerabkommens.
2. Alle gemäß Artikel 15 des Quellensteuerabkommens von der Schweiz erhobenen und mitgeteilten Angaben werden von den Vertragsstaaten auch nach dessen Aufhebung nicht veröffentlicht.
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