Die schweizerischen Zahlstellen müssen der zuständigen schweizerischen Behörde nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens quartalsweise Steuerbeträge überweisen oder Meldungen übermitteln, die nachträglich eingegangen sind. Die zuständige schweizerische Behörde leitet diese Steuerbeträge und Meldungen ebenfalls quartalsweise an die zuständige österreichische Behörde weiter. Artikel 4 ist in Bezug auf die Deklaration, Währung, Bescheinigung und Bezugsprovision sinngemäß anwendbar.
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