1. Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die bis zur Aufhebung des Quellensteuerabkommens nach den Artikeln 17–30 des Quellensteuerabkommens erhobene Steuer spätestens zwei Monate nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens an die zuständige schweizerische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung der Steuerbeträge nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 des Quellensteuerabkommens. Innerhalb derselben Frist erstellen die schweizerischen Zahlstellen zuhanden der betroffenen Personen die Bescheinigungen nach Artikel 28 Absatz 1 des Quellensteuerabkommens.
2. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 20 des Quellensteuerabkommens übermitteln die schweizerischen Zahlstellen die bis zur Aufhebung des Quellensteuerabkommens erhobenen Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 des Quellensteuerabkommens spätestens drei Monate nach dessen Aufhebung an die zuständige schweizerische Behörde.
3. Spätestens sechs Monate nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens leitet die zuständige schweizerische Behörde die Zahlungen nach Absatz 1 unter Einbehalt einer Bezugsprovision von 0,1 Prozent und die Angaben nach Absatz 2 an die zuständige österreichische Behörde weiter.
4. Die Republik Österreich akzeptiert die Bescheinigungen der schweizerischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.
5. Die Steuerbeträge nach Absatz 1 werden von den schweizerischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige schweizerische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs vor, der durch die SIX Telekurs AG an dem für die Berechnung maßgebenden Stichtag publiziert wird. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Steuer ebenfalls in Euro an die zuständige österreichische Behörde weiter.
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