1. Das Quellensteuerabkommen wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels mit dem Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-EU aufgehoben.
2. Die Bestimmungen des Quellensteuerabkommens bleiben weiterhin auf alle während seiner Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die in der Schlussakte enthaltene gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 10 und die Ziffer 1 des Memorandums zu verfahrensrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz-EU bleiben auch nach der Aufhebung des Quellensteuerabkommens anwendbar.
3. Das in der vereinbarten Niederschrift anlässlich der Unterzeichnung des Quellensteuerabkommens enthaltene Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich einschließlich der Vereinbarungen nach Ziffer 5 dieses Memorandums bleibt auch nach der Aufhebung des Quellensteuerabkommens anwendbar.
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