zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
Die Bevollmächtigten haben die folgende Erklärung angenommen, welche dieser Schlussakte beigefügt ist:
Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Zulässigkeit von Gruppenersuchen nach dem Abkommen Schweiz-EU
Geschehen zu Bern, am 11. November 2016, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Die Vertragsstaaten haben sich verständigt, dass Gruppenersuchen ab dem 1. Januar 2017 gestützt auf Artikel 5 des Abkommens vom 27. Mai 2015 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (nachfolgend „Abkommen Schweiz-EU“) gestellt werden können. Gruppenersuchen können auch aus Anlass des Übergangs vom Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (nachfolgend „Quellensteuerabkommen“) zum Abkommen Schweiz-EU gestellt werden. Die zuständigen Behörden beider Staaten können sich über die Ausgestaltung dieser Gruppenersuchen im Rahmen bestehender Abkommen austauschen. Ein Gruppenersuchen kann insbesondere faktenbasierte relevante Verhaltensmuster zum Gegenstand haben, die vor dem Hintergrund dieses Übergangs darauf abzielen, die Unterschiede im Anwendungsbereich des Quellensteuerabkommens und des Abkommens Schweiz-EU auszunützen und damit steuerrechtliche Vorschriften im ersuchenden Staat zu verletzen.
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