Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Betreffend die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthalts in der Französischen Gebietskörperschaft Guyana finden die Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts Anwendung.
Artikel 2
Art. 2
Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer solcher Aufenthalte werden zwischen den zuständigen Behörden vereinbart.
Artikel 3
Art. 3
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Konsultationen zwischen den Parteien beigelegt.
Artikel 4
Art. 4
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede der Parteien teilt der anderen den Abschluss des für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahrens mit. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung in Kraft.
2. Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
3. Dieses Abkommen kann jederzeit im Einvernehmen beider Parteien oder einseitig gekündigt werden. Jede einseitige Kündigung wird sechs (6) Monate nach Eingang der schriftlichen Kündigungsnote wirksam.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter beider Parteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Paris, am 4. März 2015, in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.