BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)Art. 11

Art. 11

In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date

11.1 Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt des gegenständlichen Abkommens überprüfen, Aktualisierungen erörtern und sich über alle sonstigen auftretenden Angelegenheiten verständigen.

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