10.1 Güter und Dienstleistungen, die mittels öffentlich unterstützter konzessioneller Kredite unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren angeschafft werden, sind innerhalb des Hoheitsgebietes der Mongolei von der Mehrwertsteuer befreit.
10.2 Steuerbefreiungen, die auf Zahlungen des Kreditnehmers aus öffentlich unterstützten konzessionellen Krediten unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren Anwendung finden, sollen durch das „Abkommen 1 zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern und vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll“ vom 3. Juli 2003 geregelt werden.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2004.
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