1. Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten für Führung und Betrieb der Luftfahrzeuge der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beim Einfliegen in das, Überfliegen des, Verweilen im und Verlassen des Hoheitsgebiet/s der ersten Vertragspartei.
2. Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die den Einflug in ihr, den Aufenthalt in und den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Post regeln, etwa Formalitäten bezüglich Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne, gelten für Fluggäste, Besatzungen, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen befördert werden, während sie sich innerhalb des besagten Hoheitsgebietes aufhalten.
3. Gemäß Anhang 9 des Abkommens von Chicago hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass nur Fluggäste mit gültigen und echten Reisedokumenten, die für die Einreise in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind, befördert werden.
4. Wenn eine Vertragspartei einen erheblichen Anstieg illegaler Migration oder anderer Bedrohungen ihrer internen Sicherheit infolge der Anwendung dieses Abkommens feststellt, erlaubt die andere Vertragspartei gemäß Anhang 9 des Abkommens von Chicago die Hinzuziehung von Dokumentenberatern durch die Vertragspartei oder das Luftfahrtunternehmen jeder Partei. Wenn die Hinzuziehung von Dokumentenberatern sich als unzureichend herausstellt, kann die betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen ergreifen.
5. Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch Kopien ihrer relevanten Gesetze und Rechtsvorschriften, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, zur Verfügung zu stellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise