1. Bodenabfertigung
Jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei seine eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung“) bereitzustellen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach seiner Wahl an einen der Lieferanten, welche zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind, unterzuvergeben („Drittabfertigung“). Soweit bzw. solange die Gesetze und Vorschriften für Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Freiheit der Untervergabe dieser Dienste oder der Selbstabfertigung verhindern oder beschränken, wird jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich seines Zugangs zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Lieferanten erbracht werden, behandelt.
„Selbstabfertigung“ bedeutet eine Situation, in der der Flughafenbenutzer direkt selbst eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten erbringt und keinen Vertrag irgendeiner Art mit einem Dritten für die Erbringung dieser Dienste abschließt; für die Anwendung dieser Festlegung gilt, dass die Flughafenbenutzer untereinander dann nicht als Dritte gelten, wenn:
a) einer die Mehrheit des jeweils anderen besitzt; oder
b) ein einziges Gremium die Mehrheit an jedem besitzt.
2. Leasing
a) Die Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei dürfen die vereinbarten Dienste unter Verwendung von Luftfahrzeugen mit oder ohne Besatzung erbringen, die von einem anderen Luftverkehrsunternehmen, gegebenenfalls auch aus einem Drittstaat, geleast wurden, vorausgesetzt, dass alle Beteiligten eines solchen Abkommens die Voraussetzungen gemäß den Gesetzen und Vorschriften erfüllen, die normalerweise von den Vertragsparteien auf solche Abkommen angewendet werden;
b) Keine der Vertragsparteien darf von den Luftverkehrsunternehmen, die ihre Ausrüstung vermieten, verlangen, dass diese Verkehrsrechte gemäß diesem Abkommen besitzen;
с) Das Leasing mit Besatzung (Wet-Leasing) eines Luftfahrzeugs eines Luftverkehrsunternehmens eines Drittstaats durch ein Luftverkehrsunternehmen von Österreich, oder eines Luftfahrzeugs eines Luftverkehrsunternehmens eines Drittstaates durch ein Luftverkehrsunternehmen von Curaçao, um die in diesem Abkommen festgelegten Rechte wahrzunehmen, soll eine Ausnahme bleiben oder einen vorübergehenden Bedarf abdecken. Dafür ist die vorherige Genehmigung der Genehmigungsbehörde des Luftverkehrsunternehmens, das Leasingnehmer des Wet-Leasing-Luftfahrzeugs ist, sowie der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei einzuholen.
3. Code-Sharing
Beim Ausführen oder Anbieten der Dienste gemäß diesem Abkommen können alle Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei kooperative Marketingvereinbarungen wie zum Beispiel Blocked-Space-Vereinbarungen oder Code-Sharing-Vereinbarungen mit:
a) (einem) beliebigen Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien;
b) (einem) beliebigen Luftverkehrsunternehmen eines Drittstaats; und
c) (einem) beliebigen Land- oder Seeverkehrsbeförderungsunternehmen;
abschließen, wobei gilt, dass (i) das ausführende Luftverkehrsunternehmen im Besitz geeigneter Verkehrsrechte ist und (ii) die vermarktenden Luftverkehrsunternehmen die zugrundeliegenden Flugstreckenrechte besitzen, und (iii) die Vereinbarungen die Anforderungen an Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die normalerweise für solche Abmachungen gelten. Für eine in Code-Sharing verkaufte Fluggastbeförderung muss der Käufer am Verkaufspunkt oder in jedem Fall vor Betreten des Luftfahrzeugs darüber informiert werden, welches Beförderungsunternehmen jeden Sektor des Dienstes betreibt.
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