Im Sinne des vorliegenden Abkommens:
a) bedeutet der Begriff „Abkommen von Chicago“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt 1 , einschließlich aller gemäß Artikel 90 des Abkommens von Chicago angenommenen Anhänge und diesbezüglicher Änderungen sowie aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens von Chicago gemäß Artikel 90 und 94 Buchstabe (a) des Abkommens von Chicago, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten;
b) bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie; im Falle des Königreichs der Niederlande, in Bezug auf Curaçao, den für die zivile Luftfahrt zuständigen Minister von Curaçao; oder, in beiden Fällen, alle Personen oder Behörden, die berechtigt sind, die Funktionen, welche gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübt werden, oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;
c) bedeutet der Begriff „vereinbarte Dienste“ internationale Linienluftverkehrsdienste auf der/den im Anhang zu diesem Abkommen näher benannten Flugstrecke/n zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;
d) bedeutet der Begriff „namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen“ jedes gemäß Artikel 3 (Namhaftmachung und Widerruf) des vorliegenden Abkommens namhaft gemachte und berechtigte Luftverkehrsunternehmen;
e) hat der Begriff „Hoheitsgebiet“ die diesem Begriff in Artikel 2 des Abkommens von Chicago zugewiesene Bedeutung;
f) haben die Begriffe „Luftverkehrsdienst“, „internationaler Luftverkehrsdienst“, „Luftverkehrsunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 des Abkommens von Chicago zugewiesenen Bedeutungen;
g) bedeutet der Begriff „festgelegte Flugstrecke“ eine im Anhang zu diesem Abkommen näher bezeichnete Flugstrecke;
h) bedeutet der Begriff „Kapazität“ in Zusammenhang mit den vereinbarten Diensten die verfügbare Tragkraft der für diese Dienste eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der mit diesen Luftfahrzeugen betriebenen Frequenz über einen bestimmten Zeitraum auf einer Flugstrecke oder Teilflugstrecke;
i) bedeutet der Begriff „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise, sowie die Konditionen, zu denen diese Preise gelten, einschließlich Provisionsgebühren und anderer zusätzlicher Vergütungen für Agenturen oder den Verkauf von Beförderungsdokumenten, jedoch ausschließlich Entgelt oder Konditionen für die Beförderung von Post;
j) bedeutet der Begriff „Abkommen“ dieses Abkommen, seinen Anhang und sämtliche Änderungen. Der Anhang ist integraler Bestandteil des Abkommens und alle Bezugnahmen auf das Abkommen umfassen, soweit nichts anderes festgelegt ist, eine Bezugnahme auf den Anhang;
k) Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union;
l) Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Königreichs der Niederlande in Bezug auf Curaçao gelten in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Königreichs der Niederlande, die aus Curaçao stammen oder dort ansässig sind;
m) Bezugnahmen auf Luftverkehrsunternehmen der Republik Österreich in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf von der Republik Österreich namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen; und
n) Bezugnahmen auf die „EU-Verträge” in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.
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