Abschnitt I:
A. Das/Die von der Republik Österreich namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Zielpunkte: | Punkte darüber hinaus: |
Punkte in Österreich | Alle Punkte | Punkte in Curaçao | Alle Punkte |
B. Das/Die von Curaçao namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Zielpunkte: | Punkte darüber hinaus: |
Punkte in Curaçao | Alle Punkte | Punkte in Österreich | Alle Punkte |
Abschnitt II:
Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit bedient werden.
Abschnitt III:
Das/Die von einer Vertragspartei namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen kann/können es auf beliebigen oder allen Flügen unterlassen, Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Dienste auf dieser Flugstrecke beginnen und enden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.
Abschnitt IV:
Dieses Abkommen schließt die Ausübung gewerblicher Verkehrsrechte durch die von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen zwischen Punkten in Curaçao und den Niederlanden (einschließlich des karibischen Teils der Niederlande (der Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba)), zwischen Curaçao und Sint Maarten sowie zwischen Curaçao und Aruba aus.
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