(1) Landrettungsfahrzeuge der einen Vertragspartei haben bei einem Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleichen Sonder- und Wegerechte wie Landrettungsfahrzeuge der anderen Vertragspartei gemäß den jeweiligen Straßenverkehrsvorschriften.
(2) Rettungsfahrzeuge sind beim Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre eigenen besonderen Lichtwarnsignale und besondere akustischen Signale zu verwenden.
(3) Die Landrettungsfahrzeuge der einen Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von Geldleistungen, die für die Nutzung einer Straße zu entrichten sind, in gleichem Maße befreit, wie die Landrettungsfahrzeuge dieser anderen Vertragspartei.
(4) Jede Vertragspartei erkennt Fahrzeugzulassungen, Fahrerlaubnisse, Fahrberechtigungen, Befähigungsnachweise von Luftfahrzeugführern und Schiffsführern, Schiffszertifikate, technische Ausstattungen, Genehmigungen und andere Anforderungen, die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte notwendig sind und die den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei entsprechen, als ihren eigenen Rechtsvorschriften entsprechend an.
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