(1) Personen, die aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens einreisen, sind von der Pflicht befreit, ein gültiges Reisedokument sowie einen Sichtvermerk oder ein anderes Dokument, das zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei berechtigt, bei sich zu führen, falls diese Dokumente erforderlich sind. Die Befreiung endet, sobald es möglich ist, die genannten Dokumente zu erhalten oder Ersatzdokumente zu bekommen, wobei die besonderen Umstände des betreffenden Falles zu beachten sind.
(2) Besteht keine Möglichkeit, die im Absatz 1 genannten Dokumente zu erhalten, nimmt die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet der Grenzübertritt erfolgte, die Personen, denen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartner medizinische Versorgung gewährt wurde, ohne zusätzliche Formalitäten und ohne unnötige Verzögerung auf.
(3) Im Falle der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an der gemeinsamen Grenze im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, und sofern bestimmte Grenzübergangsstellen festgelegt wurden, kann der Grenzübertritt von Rettungsfahrzeugen und allen Personen gemäß Absatz 1 nur über diese erfolgen. Andere als die festgelegten Grenzübergangsstellen können zum Grenzübertritt benutzt werden, wenn die zuständigen Grenzbehörden zuvor darüber informiert wurden.
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