(1) Dieses Rahmenabkommen gilt für folgendes Grenzgebiet:
– in der Republik Österreich für das Bundesland Niederösterreich und das Bundesland Oberösterreich,
– in der Tschechischen Republik für den Südböhmischen Kreis, den Kreis Vysočina und den Südmährischen Kreis.
(2) Dieses Rahmenabkommen findet auf alle Personen Anwendung, die sich in dem im Absatz 1 aufgeführten Grenzgebiet befinden und die eine rettungsdienstliche Versorgung benötigen.
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