BundesrechtInternationale VerträgeRahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)Art. 14

Art. 14Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen

In Kraft seit 09. Dezember 2016
Up-to-date

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere aus dem am 14. Dezember 1998 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen 1 werden durch dieses Rahmenabkommen nicht berührt.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 215/2000.

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