(1) Es wird eine aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammengesetzte Gemeinsame Kommission eingerichtet, die die Durchführung dieses Rahmenabkommens begleitet und eventuelle Streitfragen klärt, die im Zusammenhang mit dessen Auslegung und Durchführung entstehen. Falls kein Einvernehmen erzielt werden kann, werden Streitfragen auf diplomatischem Wege geklärt.
(2) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gemeinsamen Kommission werden in den Statuten dieser Gemeinsamen Kommission vereinbart. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens bevollmächtigen beide Vertragsparteien ohne unnötige Verzögerungen Vertreter für die Verhandlungen über die Statuten der Gemeinsamen Kommission.
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