(1) Die Regelung der Haftung und des Ersatzes von Schäden, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstehen, richtet sich nach Maßgabe des jeweiligen geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, des Rechts der Europäischen Union und der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge.
(2) Der Umfang der Haftpflichtversicherung für Schäden, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens durch Einsatzkräfte und Rettungsfahrzeuge im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei verursacht worden oder entstanden sind, wird nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung sowie des geltenden innerstaatlichen Rechts des jeweiligen Vertragsstaates in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4 dieses Rahmenabkommens festgelegt.
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