(1) Die Regeln zur Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstanden sind, werden in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4 dieses Rahmenabkommens festgelegt.
(2) Bei der Erstattung der mit der Durchführung dieses Rahmenabkommens verbundenen Kosten soll vorrangig nach den Regeln des Rechts der Europäischen Union verfahren werden.
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