Für die Zwecke der Auslegung dieses Rahmenabkommens und der auf Grundlage dieses Rahmenabkommens geschlossenen Kooperationsvereinbarungen versteht man unter:
1. „Rettungsdienst“ – medizinische Dienstleistung, in deren Rahmen aufgrund von ausgewerteten Notrufen Notfallrettung und Krankentransport gewährt wird;
2. „Notfallrettung“ – notfallmedizinische Versorgung eines Patienten, der sich in einem gesundheitlichen Zustand befindet, der zu schwerwiegenden oder dauerhaften Schädigungen oder zum Tod führt oder führen kann und die durch die Einsatzkräfte am Einsatzort sowie während des Transports des Patienten in eine am schnellsten erreichbare und hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Patienten geeignete, von der zuständigen Rettungsleitstelle bestimmte medizinische Versorgungseinrichtung gewährt wird;
3. „Krankentransport“ – der Transport von Patienten, deren Gesundheitszustand eine durchgehende und fachgerechte medizinische Versorgung während des Transports mit einem Rettungsfahrzeug erfordert;
4. „Rettungsfahrzeug“ – Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug, das im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei im Rettungsdienst eingesetzt wird;
5. „Einsatzkräfte“ – medizinisches Personal, das die Qualifizierung für die Gewährung des Rettungsdienstes gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erfüllt und weitere Personen, die sich an der Sicherstellung des Rettungsdienstes gemäß diesen Rechtsvorschriften beteiligen;
6. „Einsatz der Einsatzkräfte“ – Tätigkeit der Mitglieder der Einsatzkräfte ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Weisung zum Einsatz, die aufgrund des ausgewerteten Notrufes durch die Rettungsleitstelle erteilt wird, bis zur Rückkehr zum Stationierungsort der Einsatzkräfte oder zu dem durch die zuständigen Rettungsleitstelle bestimmten Ort“;
7. „Rettungsleitstelle“ – zentrale Arbeitsstätte der operativen Einsatzdisposition, die in kontinuierlichem Betrieb Notrufe annimmt und auswertet, Einsatzkräfte entsendet und die Sicherstellung des Rettungsdienstes koordiniert;
8. „Einsatzort“ – der Ort, an dem sich der Patient zum Zeitpunkt des Eintreffens der Einsatzkräfte befindet;
9. „Ausrüstung der Einsatzkräfte“ – die Ausstattung der Einsatzkräfte einschließlich des Rettungsfahrzeuges mit der Ausstattung, die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen notwendig ist und durch die Rechtsvorschriften am Stationierungsort dieser Einsatzkräfte festgelegt ist.
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