Art. 17 — Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea
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(1) Die Vertragsparteien erörtern unverzüglich auf Antrag einer der Vertragsparteien jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien in freundschaftlichen Konsultationen beigelegt.
(2) Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht daran, auf das Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen zurückzugreifen.
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