BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)Art. 1

Art. 1Gegenseitige Vertretung

In Kraft seit 01. August 2016
Up-to-date

(1) Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg vertreten einander gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien gültiger Visa.

(2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen.

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