(1) Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend
a) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,
b) die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im Sinne des Artikels 77 Absatz 9 in ihrem Gebiet und
c) den vorübergehenden Aufenthalt bestimmter Kategorien natürlicher Personen im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 Buchstaben a bis e in ihrem Gebiet.
(2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für die die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtungen nach den Anhängen XIV-B und XIV-F anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XIV-A und XIV-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XIV-C, XIV-D, XIV-G und XIV-H ein Vorbehalt aufgeführt ist.
(3) Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen gemäß den betreffenden Anhängen darstellen.
(4) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) „Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderungen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für die Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern;
b) „Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensbestimmungen, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten sowie der Änderung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt;
c) „Qualifikationserfordernisse“ grundlegende Anforderungen an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung nachgewiesen werden müssen;
d) „Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse erfüllt, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung vorausgesetzt werden;
e) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Genehmigung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen entscheidet.
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