(1) Im Einklang mit den Anhängen XIV-D und XIV-H gestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.
(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen:
a) Die natürlichen Personen erbringen als im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend eine Dienstleistung und haben einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen;
b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung;
c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person verfügen über:
i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Kenntnissen entsprechende Qualifikation 1 und
ii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich sind;
d) die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Monatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;
e) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.
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1 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
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