Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien überprüft der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die Liste der in Artikel 86 genannten Verpflichtungen. Bei dieser Überprüfung werden die Fortschritte bei der schrittweisen Annäherung gemäß den Artikeln 103, 113, 122 und 126 sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.
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