(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraussetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Abschnitts und die Liste der in Artikel 79 erwähnten Vorbehalte sowie die sonstigen Rahmenbedingungen für die Niederlassung regelmäßig und im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften.
(2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Vertragsparteien ermittelte Hindernisse für die Niederlassung. Mit dem Ziel, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen, suchen die Vertragsparteien bei Bedarf geeignete Wege zur Beseitigung dieser Hindernisse, auch durch weitere Verhandlungen unter anderem über Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.
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